Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 56 Besonderer Schutz der Auszubildenden
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/56#abs-1 (1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten, die oder der in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz steht und die oder der Mitglied des Personalrats ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/56#abs-2 (2) Verlangt eine Auszubildende oder ein Auszubildender im Sinne des Absatzes 1, die oder der Mitglied des Personalrats ist, innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich die Weiterbeschäftigung, so gilt im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/56#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit des Personalrats erfolgreich endet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/56#abs-4 (4) Wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann, so kann er spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,
In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der Personalrat Beteiligter.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/56#abs-5 (5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 56 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.03.2025 – 33 A 2310/24.PVB
- VG Köln, 02.09.2024 – 33 K 3290/24.PVB
- BVerwG, 27.08.2025 – 5 PA 2.24Anfechtung der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Bundesnachrichtendienst wegen Beteiligung studentischer PraktikantenZitiert von 2
- BVerwG, 15.05.2020 – 5 P 3/19Rechtswidrige Wahl zum Vorsitzenden einer PersonalvertretungZitiert von 5
- LAG Düsseldorf, 22.03.2023 – 12 TaBV 29/22Zitiert von 3
- VG Hannover, 10.02.2023 – 17 A 931/22
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 22.05.2025 – 5 PA 4.24Anfechtung der Wahl zum Gesamtpersonalrat des BundesnachrichtendienstesZitiert von 1
- VG München, 10.10.2023 – M 20 P 22.3387Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 10.02.2023 – 9 K 186/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 56 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259 2036 Rechtsverhältnisse früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes (Artikel 131 GG) Anhang zu 2036 1) 2037)
BGBl. 2025 I Nr. 259
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.